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Von 0 auf Fahrrad in 8 Punkten ....

 

Wie Sie der aktuellen Tagespresse sicherlich entnehmen konnten, haben sich in Flensburg gravierende Änderungen ergeben. Bislang war der Führerschein erst bei Erreichen von 18 Punkten gemäß dem Mehrfachtäter-Punktsystem im Verkehrszentralregister in Flensburg durch Ihre Führerscheinbehörde entzogen worden.

 

Im Rahmen dieser bisherigen Rechtslage konnten Sie unter bestimmten Voraussetzungen sogar noch vier Punkte bei einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar (ASF) in einer Fahrschule abbauen, sowie weitere 2 Punkte mittels einer verkehrspsychologischen Beratung bei einem zugelassenen Psychologen, so dass der Führerschein letztendlich unter Ausnutzung dieser legalen Abbaumöglichkeiten erst bei 24 Punkten gemäß dem Mehrfachtäter-Punktsystem tatsächlich durch Ihre Führerscheinbehörde entzogen wurde.

 

Nachdem nunmehr geltenden Fahreignungsregister ist der Führerschein bereits zwingend bei Erreichen von 8 Punkten durch Ihre Verwaltungsbehörde einzuziehen, sowie nur ein einmaliges Rettungssystem zur Erzielung von einem Punkt Abzug durch die Teilnahme an einem kombinierten Kurs aus Fahrschule und Psychologen möglich ist. Damit wurde eine drastische Verschärfung dahingehend eingeführt, dass Ihr Führerschein auch bei Inanspruchnahme des Einpunkteabzuges bereits bei 9 Punkten insgesamt entzogen wird.

 

Zur Verdeutlichung ist hierbei auszuführen, dass Sie somit nach dem alten System unter Inanspruchnahme der beiden Rettungssysteme 23 Ordnungswidrigkeiten betreffend das verbotswidrige Telefonieren am Handy ohne eine Freisprecheinrichtung theoretisch begehen konnten, ohne dass Ihr Führerschein entzogen wurde.

 

Nach dem neuen Fahreignungsregister ist bereits beim neunten Verstoß unter Inanspruchnahme des einmaligen Abzuges von einem Punkt der Führerschein zwingend durch Ihre Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, da unverändert sowohl nach altem, wie auch nach neuem Recht eine Eintragung von einem Punkt gemäß dem Mehrfachtäter-Punktsystem erfolgen wird. Der neue Bußgeld- und Punktekatalog ist seit dem 01.05.2014 geltendes Recht.

 

Es muss somit um jeden Punkt mit aller Macht gekämpft werden. Bitte setzen Sie sich hierzu gegebenfalls unmittelbar mit unserer Kanzlei in Verbindung.


Hinsichtlich der nunmehr nach dem neuen Fahreignungsregister geltenden Tilgungsvorschriften ist daraufhinzuweisen, dass schwere Verstöße, welche im Fahreignungsregister mit einem Punkt geahnded werden, bereits nach 2,5 Jahren wieder getilgt, sowie keine entsprechende Hemmung durch eine nachträgliche Eintragung erfolgen wird.

 

Bei einem besonderes schweren Verstoß unter Eintragung von 2 Punkten gemäß dem Mehrfachtäter- Punksystem ist eine Tilgungsfrist von 5 Jahren vorgesehen, sowie bei Straftaten mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnissperre unter Eintragung von 3 Punkten eine solche von 10 Jahren vom Gesetzgeber neu angeordnet worden.

 

Auch im neuen Fahrerlaubnisregister existiert leider wiederum eine sogenannte Überliegefrist von einem Kalenderjahr, bitte setzen Sie sich hinsichtlich der äußerst komplizierten Einzelheiten zu diesem Thema wiederum mit unserer Kanzlei in Verbindung.

 

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