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Ihre Ansprüche
Sachverständige 
Versicherungen 

Welche Ansprüche haben Sie?

 

Zunächst einmal dürfen Sie einen Anwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Interessenwahrnehmung beauftragen. Dessen Kostenrechnung bezahlt die Versicherung des Unfallgegners.

 

Weiter steht Ihnen zu, die Schadensfeststellung an Ihrem Fahrzeug einem Sachverständigen Ihrer Wahl zu übertragen. Dieser stellt die Reparaturkosten und den Wiederbeschaffungsaufwand sowie die Wertminderung und gegebenfalls den Nutzungsausfall, sowie die vorrausichtliche Reparatur- und Wiederbeschaffungsdauer im Gutachten fest. Dadurch stellt er fest, ob es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden oder um einen Reparaturschaden handelt. Auch die Kosten diesen Sachverständigen muss die gegnerische Versicherung übernehmen. Lediglich wenn von Anfang an klar ist, dass es sich um einen Bagatellschaden handelt, ist ein Sachverständigengutachten nicht erforderlich und wird auch nicht bezahlt. In diesem Fall können Sie sich einen Kostenvoranschlag Ihrer Werkstätte oder aber auch eines Sachverständigen einholen.

 

Es ist wichtig, dass Sie sich nicht auf eine Sachverständigenorganisation verweisen lassen, die Ihnen von der Versicherungswirtschaft empfohlen wird. Diese schätzen oftmals die Beträge im Rahmen Ihrer Möglichkeiten zugunsten der Versicherung. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein Sachverständigengutachten ja immer nur eine Schätzung darstellt. Es besteht also ein Bewertungsspielraum. Ein Sachverständiger, der von der Versicherung beauftragt und auch bezahlt wird, wird diesen Bewertungsspielraum möglicherweise zugunsten der Versicherung ausnutzen.

 

Es besteht auch kein Anspruch der gegnerischen Versicherung, Ihr Fahrzeug zu besichtigen oder nachzubesichtigen. Sollte die Versicherung dies wünschen, so verweisen Sie sie an Ihren Fachanwalt für Verkehrsrecht. Wir klären dann mit der Versicherung, ob eine Nachbesichtigung überhaupt notwendig erscheint oder ob diese nur dazu dienen soll, den Schaden nach unten zu drücken. Nur in einem begründeten Ausnahmefall sollte man der Versicherung dann die Möglichkeit einräumen, das Fahrzeug durch einen eigenen Sachverständigen begutachten zu lassen, sofern es noch vorhanden ist.

 

Sollten Sie keinen Sachverständigen kennen, so wenden Sie sich gerne an uns. Wir können unabhängige und kompetente Sachverständige nennen. Im Falle eines Reparaturschadens haben Sie die freie Werkstattwahl. Sie müssen sich also nicht auf eine Werkstätte verweisen lassen, die mit der Versicherung zusammenarbeitet oder aber besonders geringe Stundensätze in Ansatz bringt. Sie können Ihr Fahrzeug in Ihrer Werkstatt zur Reparatur geben. Sollte die Versicherung hier auf Sie zukommen, so verweisen Sie die Versicherung direkt auf uns.

 

Anspruch auf einen Mietwagen

 

Für die Reparaturdauer oder aber auch in der Zeit in der Sie sich ein neues Fahrzeug beschaffen müssen, weil Ihr Unfallfahrzeug einen Totalschaden erlitten hat, dürfen Sie sich einen Mietwagen nehmen. Hierbei steht Ihnen im Normalfall ein Fahrzeug zu, welches eine Klasse kleiner ist als Ihr Fahrzeug. In begründeten Ausnahmefällen können Sie selbstverständlich auch ein klassengleiches Fahrzeug anmieten, dies muss dann allerdings gegenüber der Versicherung begründet und nachgewiesen werden. Im Zweifel fragen Sie einfach uns.

 

Sie sollten darauf achten, dass bei der Mietwagenfirma nicht der Unfallersatztarif sondern der Normaltarif abgerechnet wird, sonst kann es bei der Abrechnung mit der Versicherung zu Schwierigkeiten kommen. Gegebenenfalls fragen Sie direkt oder über uns bei der Versicherung nach, ob diese ein entsprechendes Mietwagenunternehmen empfehlen kann.

 

Sie benötigen keinen Mietwagen? Dann können Sie sich für die Zeit, in der Ihnen ein Mietwagen zustünde, den sogenannten Nutzungsausfallauszahlen lassen. Dieser richtet sich ebenfalls nach der Klasse Ihres Fahrzeuges und wird häufig im Sachverständigengutachten ausgewiesen. Ansonsten können wir Ihnen die Nutzungsausfallentschädigung pro Tag nach den aktuellen Listen nennen.

 

Herr des Restitutionsgeschehens sind Sie. Dies bedeutet, dass Sie selbst entscheiden, ob das Fahrzeug repariert wird oder nicht oder ob Sie sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen wollen. Hierbei hat die Versicherung kein Mitspracherecht. Sie können Ihr Fahrzeug reparieren lassen, wenn die kalkulierten Reparaturkosten (also nicht die tatsächlichen) incl. Wertminderung den Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeuges nicht um mehr als 30 % übersteigen. Lassen Sie also innerhalb dieser sogenannten 130-Prozent-Grenze Ihr Fahrzeug reparieren, so muss es vollständig und fachgerecht im Sinne des Sachverständigengutachtens in Stand gesetzt werden. Darüber hinaus müssen Sie das Fahrzeug auch noch mindestens ein halbes Jahr weiternutzen.

 

Liegen die Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, so können Sie das Fahrzeug auch lediglich in verkehrssicheren Zustand versetzen und ein halbes Jahr weiternutzen. Dann stehen Ihnen die Nettoreparaturkosten laut Gutachten zu, sowie eine eventuelle Wertminderung.

 

Personenschäden

 

Wenn Sie bei dem Verkehrsunfall verletzt worden sind, steht Ihnen ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Dieses Schmerzensgeld bemisst sich im Wesentlichen nach Art und Umfang der Verletzung, der Heilbehandlung, der durchgeführten ärztlichen Maßnahmen, Dauer der Arbeitsunfähigkeit, sowie einem eventuellen Dauerschaden. Bei der Höhe der Schmerzensgeldbemessung gibt es diverse Tabellen, viel richtet sich aber auch nach der Rechtsprechung der für Ihren Fall zuständigen Gerichte. Es ist hier also eine Menge Erfahrung gefragt. Durch die Vielzahl der von uns regulierten Schadensfälle verfügen wir hier über eine überragende Erfahrung bei Gericht.

 

Waren Sie länger krank und ist Ihnen dadurch ein Verdienstausfall entstanden, so muss auch dieser vom Schädiger bzw. seiner Versicherung ersetzt werden. Die Berechnung ist oft schwierig, insbesondere bei Freiberuflern, deswegen auch in diesem Fall die Hilfe eines Fachanwalts für Verkehrsrecht unumgänglich sein wird. Selbstverständlich müssen alle Heilbehandlungskosten ersetzt werden. Hierbei kann sich die gegnerische Versicherung nicht darauf verweisen, nur die Leistungen Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf bestmögliche Wiederherstellung, sofern dies medizinisch sinnvoll und geboten ist. Der Bundesgerichtshof hat dies beispielhaft entschieden anhand von Implantaten bei Zahnverlust. Die gesetzliche Krankenkasse hätte hier nur eine Brücke oder Prothese übernommen, der BGH führte hierzu aus, dass bei einem Unfallgeschehen Anspruch auf bestmögliche Herstellung und somit auch auf Erstattung der Kosten für die Implantatbehandlung besteht.

 

Wenn Gegenstände beschädigt wurden, bewahren Sie diese am besten zu Beweiszwecken auf.

 

Zeit, die sie aufwenden mussten, um die Unfallregulierung zu betreiben, wird Ihnen nach deutschem Recht nicht erstattet. Lassen Sie also lieber uns die Arbeit machen.

 

 

 

 

Verkehrsunfall
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